Brauchen wir einen zusätzlichen Vertrag zu Geheimhaltung von Berufsgeheimnissen nach § 203 StGB?

Nein. Regelungen zur Verpflichtung zur Geheimhaltung von Berufsgeheimnissen nach § 203 StGB haben wir in unserem Auftragsverarbeitungsvertrag getroffen. Dieser ist Vertragsbestandteil, wenn ein Vertrag zwischen Ihnen und uns zustande kommt.

Für weitere Fragen zum Thema Datenschutz und Datensicherheit kontaktieren Sie gerne unsere internen Datenschutzexperten über privacy@nooa.app.